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Gutachten bei Trennung und Scheidung

ab 2.390 €
Ver­kehrs­wert­gut­ach­ten bis 200.000 € Wert; zweiter Stichtag + 25 %
Fertig in 2 Wochen
nach Orts­ter­min und voll­stän­di­gen Unter­la­gen
Immer vor Ort
bei jedem Gutachten, innen und außen

Bei einer Trennung ist die gemein­same Immobilie oft der größte Ver­mö­gens­wert. Für den Zuge­win­n­aus­gleich und für die Frage, ob einer von beiden übernimmt, braucht es einen Wert, den beide Seiten nach­voll­zie­hen können.

Fragen, die Sie sich stellen sollten

  • Sind Sie und Ihr Partner sich über den Wert der Immobilie einig?
  • Wissen Sie, was sie zu Beginn der Ehe wert war?
  • Wollen Sie diese Zahl vor Gericht klären lassen – oder vorher?

Wofür das Gutachten dient

  • Zuge­win­n­aus­gleich: Wert für das Anfangs- und das End­ver­mö­gen
  • Übernahme der Immobilie durch einen Partner und Aus­zah­lung des anderen
  • Grundlage für eine Einigung, bevor ein Gericht ent­schei­den muss

Worauf es ankommt

Zwei gleiche Exemplare des Gutachtens, daneben Grundbuchauszug und Kaufvertrag
  • Neu­tra­li­tät. Ich bewerte die Immobilie, nicht die Inter­es­sen einer Seite. Am besten beauf­tra­gen beide gemeinsam.
  • Zwei Stichtage. Für den Zugewinn zählen oft zwei Zeit­punkte: Beginn der Ehe und Zustel­lung des Schei­dungs­an­trags. Welche Stichtage Sie brauchen, sagt Ihnen Ihre Anwältin oder Ihr Anwalt.

Was Ihnen das Gutachten bringt

Beim Zuge­win­n­aus­gleich zählt jeder Euro des Immo­bi­li­en­werts zur Hälfte. Ein Beispiel: Ist die Immobilie 400.000 € wert und liegt die Schätzung 5 % daneben, ver­schiebt das den Ausgleich um 10.000 €. Das Gutachten für eine Immobilie bis 400.000 € kostet mit beiden Stich­ta­gen 3.488 € (2.790 € plus 25 % für den zweiten Stichtag). Ein neutrales Gutachten setzt eine Zahl, auf die sich beide stützen können – bevor Anwälte und Gericht darüber streiten.

Preis

Verkehrs­wert­gutachten ab 2.390 €; für den zweiten Stichtag kommen 25 % hinzu – das gilt auch, wenn einer der Stichtage in der Ver­gan­gen­heit liegt; weitere Stichtag-Zuschläge fallen nicht an. Alle Preise unter Preise.

Häufige Fragen

Welche Stichtage gelten beim Zuge­win­n­aus­gleich?

In der Regel zwei: der Beginn der Ehe für das Anfangs­ver­mö­gen und die Zustel­lung des Schei­dungs­an­trags für das End­ver­mö­gen. Welche Stichtage in Ihrem Fall gelten, sagt Ihnen Ihre Anwältin oder Ihr Anwalt; für den zweiten Stichtag kommen 25 % zum Preis hinzu.

Können beide Partner das Gutachten gemeinsam beauf­tra­gen?

Ja, und das ist oft der beste Weg: Ein gemeinsam beauf­trag­tes, neutrales Gutachten schafft eine Grundlage, auf die sich beide stützen können, bevor ein Gericht ent­schei­den muss.